LANA

Landschafts- und Naturschutzinitiative Schwarzwald e.V.

2. Februar 2002

Gründung des Vereins

Schon in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts regte sich, angestoßen durch eine zunehmende industrielle Überformung  des Schwarzwaldes, ein noch weitgehend unorganisierter Widerstand und Unmut in der Bevölkerung. Anfangs noch vereinzelt, im Lauf der Jahre zunehmend, meldeten sich kritische Stimmen zum ungebremsten Landschaftsverbrauch und Ausnutzung der Natur zu Wort.

Unter dem Namen „Bürgerinitiative zum Schutz des Hochschwarzwaldes“ wurde der Verein im Februar 2002 in Oberried bei Freiburg von heimat- und naturverbundenen Bürgern verschiedener Schwarzwaldgemeinden gegründet.

Vereinsziel

Erhaltung des Schwarzwaldes

Der Anfang der Satzung, der Vereinszweck, lautet bis heute, die herausragende Landschaft und Natur des Schwarzwaldes in ihrer Eigenart und Schönheit zu erhalten, die hier lebenden Pflanzen- und Tierarten zu schützen und den Wohn- und Erholungswert zu bewahren.

Der Verein heute

Die LANA wird zum Verband

Die Mitgliederversammlung vom Juni 2018 hat einen neuen Name für den Vereins beschlossen: „Landschafts- und Naturschutzinitiative Schwarzwald e.V.“ abgekürzt zu LANA.

Seit Mai 2019 ist die LANA eine von der Landesregierung Baden Württemberg anerkannte Umweltvereinigung.

LANA als Umwelt- und Naturschutzvereinigung stehen besondere Rechtsschutzmöglichkeiten zu. Mit einer Verbandsklage können wir bestimmte Verwaltungsentscheidungen gerichtlich überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig ergangen sind.

Rechtlicher Hintergrund des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz enthält Regelungen für den Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten. Es schafft besondere Klagerechte für anerkannte Umweltvereinigungen.

 

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) trat am 15. Dezember 2006 in Kraft. Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern und die weiteren Voraussetzungen der Anerkennung nach § 3 Absatz 1 UmwRG erfüllen, ermöglicht das Gesetz, die Einhaltung umweltrechtlicher und anderer Vorschriften bei bestimmten umweltrelevanten Entscheidungen mit einem Rechtsbehelf, d. h. Widerspruch oder Klage, gerichtlich überprüfen zu lassen (Umweltverbandsklage). Um einen solchen Umwelt-Rechtsbehelf nach § 2 UmwRG einlegen zu können, benötigen Umweltvereinigungen eine besondere Anerkennung.

Das UmwRG setzt den Teil der Regelungen der europäischen Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 um, der den Zugang zu Gerichten betrifft. Die Richtlinie hat das Ziel, die Umweltqualität zu erhalten, zu sichern und zu verbessern sowie die menschliche Gesundheit zu schützen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit – insbesondere der Umweltvereinigungen – und der Rechtsschutz in umweltrelevanten Entscheidungsverfahren ermöglicht und ausgebaut werden.

Die Richtlinie geht auf die Aarhus-Konvention zurück, die als internationales Übereinkommen Vorgaben für den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten enthält. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete sich mit der Zeichnung dieser internationalen Konvention, diese Vorgaben in ihr Recht umzusetzen. Mit dem UmwRG machte die Bundesrepublik Deutschland den Weg für die Ratifikation der Aarhus-Konvention frei. Mit der Ratifikation wurde Deutschland am 15. Januar 2007 die 40. Vertragspartei der Aarhus-Konvention. Die Europäische Union ratifizierte die Aarhus-Konvention bereits am 17. Februar 2005.

Umweltvereinigungen, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind, haben nach den Bestimmungen des UmwRG als „Anwälte der Umwelt“ einen besonderen Gerichtszugang: Sie müssen – anders als Bürgerinnen und Bürger – keine Verletzung eines eigenen Rechts geltend machen, wenn sie einen Umwelt-Rechtsbehelf nach § 2 UmwRG erheben. Ausreichend ist, dass sie durch eine behördliche Entscheidung oder ihr Unterlassen in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich betroffen sind. Welche Entscheidungen anerkannte Umweltvereinigungen angreifen können, wird in § 1 Absatz 1 UmwRG festgelegt. Die Vorschrift erfasst beispielsweise Entscheidungen über die Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung und wasserrechtliche Erlaubnisse sowie Planfeststellungsbeschlüsse, zum Beispiel für Deponien und Autobahnen. Darüber hinaus können Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen und Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein.

Anerkannte Umweltvereinigungen können mit Rechtsbehelfen nach § 2 UmwRG zumindest die Einhaltung von umweltbezogenen Vorschriften gerichtlich kontrollieren lassen. Mit Rechtsbehelfen gegen besonders umweltrelevante Entscheidungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG) können sie sogar Verstöße gegen alle anderen für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften geltend machen.

Im Anerkennungsverfahren wird nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Teilsatz 2 UmwRG auch geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen zusätzlich die Beteiligungs- und Klagerechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung (§§ 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz).

Weitere Informationen zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten und zur Umweltverbandsklage finden Sie auf der ⁠UBA⁠-Internetseite „Rechtsschutz und Verbandsklage“.

siehe auch https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/anerkennung-von-umwelt-naturschutzvereinigungen/rechtlicher-hintergrund-des-umwelt

Evaluation von Gebrauch und Wirkung der Verbandsklagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), 2011 – 2013

In einem Forschungsprojekt im Auftrag des Umweltbundesamtes wurde das Instrument der umweltrechtlichen Verbandsklage nach § 2 UmwRG einer Evaluation unterzogen. Das Ziel der empirischen Studie war, die Auswirkungen der Verbandsklage auf den Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften und die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei Verwaltungsentscheidungen zu ermitteln.

Die Studie identifizierte für die Zeit seit Inkrafttreten des UmwRG bis Anfang 2012 insgesamt 37 abgeschlossene Klageverfahren, die von anerkannten Umweltvereinigungen initiiert wurden. In fast der Hälfte der Fälle erhielten die Verbände zumindest teilweise Recht.

Von der Möglichkeit, Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen, machen die Verbände somit nur in wenigen ausgewählten Fällen Gebrauch.  Zu der vor der Einführung des UmwRG teilweise befürchteten Klageflut kam es nicht. Besonders interessant ist, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Klage dafür sorgt, dass Umweltbelange in Verwaltungsentscheidungen besser berücksichtigt werden.

siehe auch https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/anerkennung-von-umwelt-naturschutzvereinigungen

Regionalgruppen

Der von Anfang an als überregionale Organisation gegründete gemeinnützige Verein besteht nunmehr aus 16 Regionalgruppen.

Durch den jahrelangen Einsatz im Umwelt-, Natur-, und Landschaftsschutz sind wir inzwischen ein ernst zunehmender Ansprechpartner für engagierte Bürger und unterschiedliche Träger öffentlicher Belange wie Regierungspräsidien, Landratsämter, Rathäuser und Medien.

Unterstützt wird der Verein dabei durch ausgewiesene Experten in Land- und Forstwirtschaft, Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Energietechnik, Wasserwirtschaft, Medizin und last, but not least, mit den relevanten Rechtsgebieten vertraute Juristen.

Kontakt

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